Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Pflichten des Vermieters

1. Der Vermieter übergibt einen mangelfreien und verkehrssicheren Anhänger nebst dem im Vertrag genannten Zubehör.

2. Sollte während der Mietdauer eine Reparatur notwendig werden, so hat der Mieter umgehend Rücksprache mit dem Vermieter zu halten. Reparaturen, die über einen Betrag in Höhe von DM 150.- hinaus gehen, dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters vorgenommen werden und auch nur insoweit, als sie notwendig sind um die Verkehrssicherheit des Anhängers zu gewährleisten. In Notfällen, und für den Fall, dass der Vermieter nicht erreichbar ist, darf der Mieter bis zu einem Betrag von DM 150.- notwendige Reparaturen durchführen lassen. Die Reparaturkosten sind vom Vermieter insoweit zu tragen, als diese durch normalen Verschleiss erforderlich sind. Ansonsten haftet der Mieter für die unsachgemäße Behandlung und die dadurch entstehenden Reparaturen im übrigen nach § 4 dieser Bestimmung. Für Reifenschäden leistet der Vermieter keinen Ersatz der aufgewandten Kosten, diese sind in jedem Fall vom Mieter zu tragen, ebenso wie Glas- und Frostschäden.

3. Der Anhänger wird vom Vermieter wie folgt versichert:
a.: Haftpflichtversicherung: Unbegrenzte Deckung
b.: Teilkaskoversicherung : 300.- Selbstbeteiligung 

§ 2 Pflichten des Mieters

1. Der Mietpreis ergibt sich aus der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. aus der anhängenden Preisliste des Vermieters. Fahrzeuge werden nur an Personen bzw. Firmen vermietet, die einen Personalausweis und einen für das gemietete Fahrzeug gültigen Führerschein vorlegen, bzw. einen mit einem gültigen Führerschein versehenen Fahrer stellen. Der Mietpreis ist im Voraus der voraussichtlichen und vereinbarten Miete fällig. Bei eventueller Verlängerung (Nur mit Genehmigung des Vermieters zulässig ) erfolgt bei Rückgabe des Fahrzeugs Abrechnung gemäß der z. Zt. gültigen Preisliste. Darüber hinaus kann der Vermieter eine angemessene Kaution bei Abholung des Anhängers verlangen.

2. Der Mieter hat den Anhänger sorgsam zu behandeln und ordnungsgemäß zu sichern, sofern der Anhänger ohne die Zugmaschine abgestellt wird. Im Falle des Diebstahls ist der Mieter verpflichtet, nachzuweisen, dass der Anhänger ordnungsgemäß abgesichert war. Der Anhänger ist bei Nacht in einer Garage oder an einem sonstigen gesicherten Platz abzustellen. Darüber hinaus hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass bei Abstellen des Anhängers dieser ordnungsgemäß gesichert und beleuchtet wird.

3. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter oder den im Mietvertrag genannten Personen benutzt werden. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, dass dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist und somit mit Zustimmung des Vermieters erfolgt.

4. Unfälle oder sonstige Beschädigungen an dem Anhänger hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Kleinere Schäden sind spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges mitzuteilen. Dabei ist der Vermieter über alle Einzelheiten schriftlich zu unterrichten. Bei einem Unfall muss ein Unfallbericht angefertigt werden, der Angaben über die beteiligten Fahrzeuge, Personen, deren Anschrift und die amtlichen Kennzeichen enthält. Bei jedem Unfall, auch bei einem Kleinstschaden ist die Polizei zu benachrichtigen, es sei denn, dass Zeugen vorhanden sind, die eine zuverlässige Aufklärung des Unfalls und die damit erforderlichen Feststellungen treffen können. Der Mieter ist nicht berechtigt gegnerische Ansprüche anzuerkennen. Brand, Diebstahl sowie Wildschäden sind sowohl der nächsten Polizeidienststelle als auch dem Vermieter unverzüglich zu melden.

5. Der Mieter ist verpflichtet den Anhänger nach Ablauf der Mietzeit dem Vermieter zu den üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben. Wird der Rückgabezeitpunkt ohne telefonische Rücksprache überschritten, so ist der Vermieter berechtigt, bei Verspätungen über zwei Stunden die vereinbarte Tagesmiete pro Tag zu berechnen. Unbeschadet dieser Regelung ist der Vermieter berechtigt weiteren Schadensersatz gem. § 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu fordern. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 

§ 3 Haftung des Vermieters

Der Vermieter und seine Mitarbeiter ( Erfüllungsgehilfen ) haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im übrigen haftet der Vermieter nur insoweit, als der Schaden durch die im Mietvertraggenannten Versicherungen und im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung abgedeckt, bzw. abdeckbar ist.

§ 4 Haftung des Mieters

1. Der Mieter hat den Anhänger in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben, d. h. in dem Zustand, wie er den Anhänger bei Abholung übernommen hat. Der Mieter haftet nach den allgemeinen Grundsätzen. Er haftet auch, wenn er unerlaubt das Mietfahrzeug einem Dritten überlässt und der Schaden nicht ohne dies eingetreten wäre.

2. Die Haftung umfasst nicht nur die Schäden am gemieteten Anhänger, sondern darüber hinaus auch sämtliche Schadensnebenkosten einschließlich eines eventuellen Verdienstausfalles des Vermieters. Dieser Verdienstausfall bestimmt sich nach der Höhe einer Tagesmiete pro Tag an dem der beschädigte Anhänger dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Es bleibt dem Vermieter der Nachweis offen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; ebenso ist der Vermieter berechtigt, bei entsprechendem Nachweis einen höheren Schadensersatzanspruch geltend zu machen.

3. Wird der Anhänger durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeuges auf den Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung, es sei denn, der Mieter hat die Beschädigung aus grobem Verschulden verursacht oder gegen seine Anzeigepflicht verstoßen.

4. Der Mieter ist für die ordentliche Beladung des Anhängers verantwortlich und haftet deshalb auch für alle Schäden, die durch das Ladegut entstanden sind.

§ 5 Verjährung

Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Beschädigung oder Veränderung des Anhängers verjähren in sechs Monaten vom Zeitpunkt der Rückgabe des Anhängers an gerechnet.

§ 6 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt, das gleiche gilt im Falle einer Lücke. 

§ 7 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird der Sitz des Vermieters vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter Vollkaufmann ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen.

Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.